PRO Stiftung und Professor Friedrich Hollenbach-Stiftung
Seniorenwohnanlage Hamburg Rissen
Senioren-Ferienhaus in Haffkrug
Seniorenwohnanlage
Senioren-Ferienhaus in Haffkrug

Satzungen

Satzung der PRO Stiftung


Präambel

Um die Folgen des 1. Weltkrieges überwinden zu helfen, errichtete die Handelsgesellschaft „Produktion“ mbH im Jahre 1917 mit einem Kapital von M 1.000.000.00 die Stiftung Kinder-Erholungsheim „Produktion“. Die Stiftung eröffnete am 15. Mai 1919 ein Kinderheim in Haffkrug / Ostsee. 1939 wurde das Heim durch die Heeresverwaltung beschlagnahmt. 1942 ließ das Gemeinschaftswerk der Deutschen Arbeitsfront GmbH die Stiftung auflösen.
Die wiedergegründete Konsumgenossenschaft „Produktion“ eGmbH hat die Stiftung im Jahre 1948 neu errichtet, um die Absichten der Stifter auch nach dem 2. Weltkrieg verwirklichen zu können. Sie erhielt ihr Kinderheim in Haffkrug / Ostsee in konsumgenossenschaftlicher Solidarität von der Schwesterstiftung „Stiftung GEG-Erholungsheime“, der vor- und nachmaligen „Heinrich-Lorenz-Stiftung“ zu Hamburg durch Ausgliederung aus deren Stiftungsvermögen 1948 zurück. Der humanitäre Geist genossenschaftlicher Arbeit veranlasste die Organe der Konsumgenossenschaft „Produktion“ eGmbH im Jahre 1971, den veränderten sozialen Anforderungen Rechnung zu tragen und die Sorge für bedürftige alte Menschen in die Aufgaben der Stiftung zu übernehmen. Die Stiftung hat deshalb ihren Zweck erweitert. Sie hat neben ihrem Erholungsheim in Haffkrug / Ostsee im November 1976 in Hamburg-Rissen eine Altenwohnanlage eröffnet.
Durch Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 26. Juni 2001 wurde die daneben bestehende, von der Großeinkaufsgesellschaft Deutscher Konsumgenossenschaften mbH (GEG) errichtete Dr. Henry Everling-Stiftung, auf die bereits das Vermögen der aufgelösten Heinrich-Lorenz-Stiftung übergegangen war, auf gelöst und ihr Vermögen auf die PRO Stiftung übertragen, durch die die konsumgenossenschaftlichen Wurzeln und Traditionen aller drei Stiftungen und Stifter gewahrt werden.
Nachstehend ein Auszug der aktuellen Stiftungssatzung:

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen PRO Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2
Stiftungszweck
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere

a) erholungsbedürftigen Kindern im schulpflichtigen Alter oder alten und bedürftigen Menschen oder erholungsbedürftigen Arbeitern und Angestellten unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt einen Kuraufenthalt im Erholungsheim der Stiftung in Haffkrug/Ostsee zu gewähren.

b) alten und bedürftigen Menschen zu verbilligten Mieten in Servicewohnanlagen Wohnungen, unter anderem in Hamburg-Rissen zu bieten, in denen sie Ihren Lebensabend gesichert und betreut verbringen können.

 

Satzung der Professor Friedrich Hollenbach-Stiftung

Präambel

Am 25. Oktober 1968 ist in Hamburg Frau Gertrud Hollenbach, Witwe des Professors Dr. med. Friedrich Karl  Hollenbach, verstorben. Die Erblasserin hat im Rahmen ihres Testaments vom 6. November 1963 verfügt, dass Erbin ihres Vermögens eine zu errichtende selbständige rechtsfähige Stiftung sein soll. Nach dem Willen der Verstorbenen soll die Stiftung zum Andenken an ihren Ehemann den Namen „Prof. Friedrich Hollenbach-Stiftung“ erhalten.
Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft in Hamburg, welche Frau Gertrud Hollenbach zu ihrer Testamentsvollstreckerin eingesetzt hat, errichtete die selbständige Stiftung nach bürgerlichem Recht.
Nachstehend ein Auszug der aktuellen Stiftungssatzung:

Stiftungszweck:
Auszug aus der Satzung aus dem Jahr 1969 mit Ergänzungen aus 1983 und 1991
 
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Professor Friedrich Hollenbach-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Siftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie der Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Servicewohnanlagen bzw. eines Seniorenheimes mit Pflegeableitung.